AGB
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AGB)
Verkauf und Lieferung von Produkten (B2B)
Apograph GmbH, Hanauer Straße 4, 75181 Pforzheim, Deutschland (nachfolgend „Apograph“)
Stand: September 2026
Verkauf und Lieferung von Produkten (B2B)
Apograph GmbH, Hanauer Straße 4, 75181 Pforzheim, Deutschland (nachfolgend „Apograph“)
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmerstatus und Vorrang dieser Bedingungen
- Diese AGB gelten, wenn ihre Geltung vereinbart wurde, für alle Verträge zwischen Apograph und ihren Kunden über den Verkauf und die Lieferung von Waren, einschließlich Verträgen über Waren, die Apograph im Auftrag des Kunden oder nach dessen Vorgaben herstellt, herstellen lässt, bearbeitet, bedruckt, beschriftet, individualisiert oder aus verschiedenen Bestandteilen zusammenstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag über den Internetshop von Apograph, aufgrund eines Angebots, per E-Mail, telefonisch, schriftlich, persönlich, auf einer Messe oder auf sonstigem Wege abgeschlossen wird. Zu den Waren gehören insbesondere Münzen, Medaillen, Münzmedaillen, Sammlerprodukte, Präsentations- und Verpackungslösungen sowie standardisierte oder kundenspezifisch angefertigte ApoPAXX-Produkte.
- Diese AGB gelten nicht für separat beauftragte Beschichtungs-, Veredelungs-, Entwicklungs- oder sonstige Dienstleistungen, sofern ihre Geltung hierfür nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Kunde bestätigt mit Aufgabe seiner Bestellung, Annahme eines Angebots oder Abschluss des Vertrags, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Apograph ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht, Leistungen vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen entgegennimmt.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Apograph und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen bedürfen Abweichungen von diesen AGB der ausdrücklichen Bestätigung durch Apograph in Textform. Ein bloßer Hinweis des Kunden auf entgegenstehende Bedingungen, beispielsweise in Bestellportalen oder „Supplier Terms“, genügt nicht.
- Für bereits abgeschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Eine spätere Änderung der AGB berührt bereits abgeschlossene Verträge nicht.
§ 2 Münzen, Medaillen, Gewichtsangaben und Bezug zu Kryptowährungen
- Apograph vertreibt unter anderem Münzen, Medaillen und Münzmedaillen. Als Medaillen oder Münzmedaillen bezeichnete Produkte sind Sammler- und/oder Handelsobjekte. Sie stellen kein gesetzliches Zahlungsmittel dar und sind nicht als solches zu verwenden. Die Bezeichnung „Münzmedaille“ dient insbesondere der Abgrenzung dieser Sammlerprodukte von beispielsweise Sportmedaillen, Abzeichen oder Orden.
- Als Münzen bezeichnete Produkte können gesetzliche Zahlungsmittel des jeweiligen Ausgabestaates sein. Ein vorhandener Nennwert entspricht nicht notwendigerweise dem Verkaufspreis, Metallwert oder Sammlerwert des Produkts.
- Symbolische Angaben. Einzelne Produkte können mit symbolischen Werten, insbesondere Satoshi-Werten als Einheiten der Kryptowährung Bitcoin, versehen sein. Diese Angaben sind ausschließlich symbolischer und gestalterischer Natur. Sie begründen weder einen Anspruch des Kunden auf Bitcoin oder sonstige Kryptowerte noch Eigentum, Verfügungsbefugnis, Zugriff oder einen Auszahlungs- oder Rückübertragungsanspruch hieran.
- Freiwillige symbolische Blockchain-Geste. Apograph kann im Zusammenhang mit einzelnen Produktserien freiwillig eine von Apograph festgelegte Anzahl eigener Satoshis an eine öffentlich bezeichnete Blockchain-Adresse, insbesondere die sogenannte Genesis-Adresse, übertragen. Die Übertragung erfolgt ausschließlich aus eigenen Beständen, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und aufgrund einer eigenen Entscheidung von Apograph. Sie wird weder im Namen noch im Auftrag oder für Rechnung des Kunden vorgenommen. Der Kunde stellt hierfür weder Geld noch Kryptowerte bereit und erteilt Apograph keinen Kryptowerte-Transferauftrag. Ein Teil des Kaufpreises wird weder als Vermögen des Kunden behandelt noch als ein für ihn zu übertragender Betrag ausgewiesen oder verwahrt.
- Freiwilligkeit und Einstellung für die Zukunft. Apograph kann die in Abs. 4 beschriebene freiwillige Praxis jederzeit mit Wirkung für zukünftige Verkäufe ändern, aussetzen oder einstellen. Bereits abgeschlossene Kaufverträge bleiben hiervon unberührt.
- Gestalterischer und didaktischer Zweck. Soweit für ein bestimmtes Exemplar eine Transaktion dokumentiert wird, ist sie Bestandteil des gestalterischen und didaktischen Gesamtkonzepts der jeweiligen Produktserie. Der auf dem Produktzertifikat angegebene Transaktionshash soll insbesondere ermöglichen, anhand eines konkreten Beispiels die öffentliche Dokumentation einer Blockchain-Transaktion, wie zum Beispiel ihren Transaktionshash, ihren Zeitstempel, die Empfängeradresse und ihre Darstellung in einem Block Explorer nachzuvollziehen. Die Transaktion und ihre Dokumentation dienen damit als ideelles, konzeptionelles und digitales Anschauungselement des physischen Produkts sowie Dokumentations-, Provenienz-, Informations-, Anschauungs- und Bildungszwecken. Apograph schuldet hierdurch keine individuelle Schulung, Beratung oder Einweisung zur Nutzung von Bitcoin, Kryptowerten, Wallets oder Block Explorern, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.
- Keine Rechte des Kunden an den Satoshis. Die Zuordnung des Transaktionshashs zu einem bestimmten Exemplar bewirkt ausschließlich eine dokumentarische und symbolische Verbindung zwischen der von Apograph vorgenommenen Transaktion und dem Produkt. Sie bewirkt keine rechtliche oder technische Zuordnung der übertragenen Satoshis zum Produkt oder zum Kunden. Der Kunde erwirbt insbesondere weder Eigentum noch Verfügungsbefugnis, wirtschaftliche Berechtigung oder sonstige Rechte an den übertragenen Satoshis. Er erhält keinen privaten Schlüssel und keine sonstige Zugriffsmöglichkeit auf die Empfängeradresse. Apograph schuldet weder die spätere Verfügbarkeit, Verwertbarkeit oder Rückübertragung der Satoshis noch einen bestimmten wirtschaftlichen Wert.
- Bitcoin Genesis-Adresse. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sollen die an die Genesis-Adresse übertragenen Satoshis praktisch dem freien Umlauf entzogen sein. Apograph übernimmt jedoch keine Garantie dafür, dass die Empfängeradresse dauerhaft unverfügbar ist oder dass gegenwärtig oder zukünftig niemand über eine Zugriffsmöglichkeit verfügt.
- Keine Kryptowerte-Dienstleistung oder Anlageberatung. Apograph bietet im Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren keine Übertragung, Verwahrung oder Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an. Apograph verwahrt keine Kryptowerte oder privaten Schlüssel für Kunden. Der Erwerb einer Ware begründet keine Beteiligung an einem Blockchain-Projekt, Kryptowährungsnetzwerk oder einer sonstigen digitalen Vermögensstruktur. Die symbolische Blockchain-Geste, ihre Erläuterung und ihre Dokumentation stellen weder eine Anlageberatung oder Anlageempfehlung noch eine Aufforderung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zum Halten von Bitcoin oder sonstigen Kryptowerten dar. Apograph übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Block Explorer oder die dortige Darstellung einer Transaktion.
- Gewichtsangaben. Aufgrund des Herstellungs-, Material- und Prägeprozesses kann das tatsächliche Gewicht einer Münzmedaille innerhalb der branchenüblichen Fertigungstoleranzen vom angegebenen Nenn- oder Feingewicht abweichen.
- Geringfügige Gewichtsabweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern die für das jeweilige Produkt vereinbarte Materialzusammensetzung und Feinheit eingehalten werden und die Abweichung innerhalb der in der verbindlichen Produktbeschreibung oder Auftragsbestätigung angegebenen Fertigungstoleranz oder, soweit dort keine konkrete Toleranz genannt ist, innerhalb der branchenüblichen Fertigungstoleranz liegt.
- Die bei einzelnen Münzmedaillen, insbesondere bei Produkten der Marke „Satoshi Silver“, eingeprägte Angabe „21.000.000 µg“ nimmt gestalterisch und symbolisch Bezug auf die allgemein mit Bitcoin verbundene maximale Gesamtmenge von rund 21 Millionen Einheiten. Die Angabe entspricht rechnerisch einem nominalen Gewicht von 21 Gramm. Die eingeprägte Angabe in Mikrogramm stellt jedoch keine Zusicherung eines in Mikrogramm festgelegten tatsächlichen Gewichts dar.
- Maßgeblich sind die produktspezifischen Gewichtsangaben in Gramm oder Unzen in der verbindlichen Produktbeschreibung oder Auftragsbestätigung.
§ 3 Kundenspezifische Waren, Druckdaten und Freigabe
- Kundenspezifische Waren. Apograph bietet insbesondere ApoPAXX-Produkte sowie weitere Präsentations-, Verpackungs- und Sammlerprodukte an, die nach Vorgaben des Kunden individuell angefertigt, bedruckt, beschriftet oder zusammengestellt werden (nachfolgend „kundenspezifische Waren“). Art und Umfang der Individualisierung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, der Bestellung und der Auftragsbestätigung.
- Angaben des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Herstellung erforderlichen Angaben vollständig, richtig und innerhalb der von Apograph vorgegebenen Fristen bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere Produktabmessungen, Münz- oder Medaillendurchmesser, Materialstärken, Texte, Namen, Nummerierungen, Logos, Abbildungen, Farben und sonstige Gestaltungsvorgaben. Der Kunde ist insbesondere für Schreibweise, Zahlenangaben, Kontaktdaten, Produktbezeichnungen, Übersetzungen und rechtlich vorgeschriebene Kennzeichnungen verantwortlich.
- Anforderungen an Druck- und Gestaltungsdaten. Vom Kunden bereitzustellende Druck-, Bild- und Gestaltungsdaten müssen den in der Produktbeschreibung, im Angebot, im Shop, in den Druckvorlagen oder in den technischen Vorgaben von Apograph genannten Anforderungen entsprechen. Dies betrifft insbesondere Dateiformat, Dateigröße, Auflösung, Beschnitt, Sicherheitsabstände, Farbmodus, Farbprofil, Schriftarten und Linienstärken. Von Apograph zur Verfügung gestellte Vorlagen, Stanzkonturen und technische Vorgaben sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu verwenden und dürfen nicht verändert werden.
- Mehrkosten oder Verzögerungen, die durch unvollständige, fehlerhafte oder nicht den technischen Vorgaben entsprechende Daten entstehen, trägt der Kunde, sofern er die Ursache zu vertreten hat. Apograph wird den Kunden vor Entstehung erheblicher zusätzlicher Kosten informieren.
- Technische Vorprüfung. Soweit Apograph eine automatische oder manuelle technische Vorprüfung der übermittelten Dateien anbietet, beschränkt sich diese auf die ausdrücklich angegebenen technischen Prüfkriterien. Sie stellt insbesondere keine vollständige Prüfung der Inhalte, Gestaltung, Rechtschreibung, Grammatik, Übersetzungen, Farbwirkung oder rechtlichen Zulässigkeit dar. Eine erfolgreiche Vorprüfung bedeutet nicht, dass die Daten frei von inhaltlichen oder gestalterischen Fehlern sind. Apograph ist nicht verpflichtet, Fehler zu erkennen, die außerhalb des ausdrücklich angegebenen Prüfumfangs liegen.
- Erkennt Apograph offensichtlich fehlerhafte, unvollständige oder technisch ungeeignete Daten, kann Apograph die Bearbeitung aussetzen und den Kunden zur Übermittlung korrigierter Daten auffordern. Hierdurch entstehende Verzögerungen verlängern vereinbarte oder angekündigte Produktions- und Lieferfristen angemessen.
- Korrekturabzug und Freigabe. Soweit für ein Produkt ein digitaler Korrekturabzug, eine Druckansicht, ein Muster oder eine sonstige Freigabe vorgesehen ist, beginnt die Herstellung erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Kunden in Textform. Der Kunde hat die Unterlagen insbesondere auf Texte, Schreibweise, Zahlen, Übersetzungen, Anordnung, Positionierung, Abmessungen, Stanzkonturen und Vollständigkeit zu prüfen.
- Mit der Freigabe bestätigt der Kunde, dass die vorgelegte Ausführung seinen Vorgaben entspricht und für die Produktion verwendet werden darf. Fehler, die in den freigegebenen Unterlagen erkennbar waren und vom Kunden bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten festgestellt werden können, begründen keinen Sachmangel, sofern Apograph die betreffenden Fehler nicht nach der Freigabe verursacht oder arglistig verschwiegen hat.
- Produktionsbeginn und Lieferfristen. Die Produktion kundenspezifischer Waren beginnt erst, wenn der Vertrag zustande gekommen ist, eine vereinbarte Vorauszahlung vollständig eingegangen ist, sämtliche erforderlichen Angaben und Daten vollständig und technisch verwendbar vorliegen und eine gegebenenfalls erforderliche Freigabe erteilt wurde. Produktions- und Lieferfristen beginnen frühestens mit der vollständigen Erfüllung dieser Voraussetzungen. Verzögerungen bei der Datenübermittlung oder Freigabe verschieben die Termine entsprechend.
- Änderungen nach Freigabe oder Produktionsbeginn. Nach der Freigabe oder dem Produktionsbeginn verlangte Änderungen bedürfen der Zustimmung von Apograph. Apograph ist nicht verpflichtet, solche Änderungen anzunehmen. Soweit eine Änderung noch möglich ist, kann Apograph die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten, bereits erbrachten Leistungen, verwendeten Materialien und erforderlichen Neuanfertigungen berechnen. Lieferfristen verlängern sich angemessen. Apograph wird den Kunden vor Durchführung der Änderung über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren.
- Farb-, Material- und Fertigungstoleranzen. Darstellungen auf Bildschirmen, digitale Druckansichten und nicht farbverbindliche Ausdrucke können insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bildschirmeinstellungen, Farbprofile, Druckverfahren, Materialien und Oberflächen vom tatsächlichen Erscheinungsbild abweichen. Geringfügige Farb-, Maß-, Schnitt-, Falz-, Klebe-, Druck- und Positionierungsabweichungen, die technisch unvermeidbar oder branchenüblich sind, stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie die vereinbarte Beschaffenheit oder die gewöhnliche Verwendung der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Geringfügige Farbabweichungen zwischen verschiedenen Produktionschargen sowie zwischen Bildschirmdarstellung, Korrekturabzug, Banderole, Zertifikat und fertigem Produkt sind zulässig. Ausdrücklich vereinbarte Referenzmuster, Farbangaben und produktspezifische Toleranzen bleiben maßgeblich. Sonderwünsche und Farbspezifikationen, beispielsweise nach einem Farbmatchingsystem, sind nur verbindlich, wenn Apograph sie ausdrücklich in Textform bestätigt hat.
- Produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen. Bei kundenspezifischen Waren können aus produktionstechnischen Gründen geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen auftreten. Soweit in der Produktbeschreibung, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, sind bei Bestellmengen bis einschließlich 500 Stück Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % und bei Bestellmengen von mehr als 500 Stück bis zu 5 % zulässig. Die zulässige Abweichung stellt keinen Sachmangel dar. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei einer Minderlieferung reduziert sich der Kaufpreis entsprechend; ein Anspruch auf Nachlieferung der innerhalb der zulässigen Toleranz liegenden Fehlmenge besteht nicht. Soweit ausdrücklich eine exakte Liefermenge zugesagt wird, sind Mehr- oder Minderlieferungen nur mit Zustimmung des Kunden zulässig.
- Passform und Produktabmessungen. Soweit kundenspezifische Einlagen, Halterungen oder Verpackungen anhand der vom Kunden angegebenen Maße hergestellt werden, ist der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Maße verantwortlich. Apograph haftet nicht für eine ungeeignete Passform, soweit diese ausschließlich auf unrichtigen oder unvollständigen Maßangaben des Kunden oder nachträglichen Veränderungen des einzusetzenden Produkts beruht. Hat Apograph die Abmessungen selbst ermittelt oder ihre Eignung ausdrücklich bestätigt, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
- Rechte an Kundeninhalten. Der Kunde gewährleistet, dass er über sämtliche Rechte und Befugnisse verfügt, die für die vertragsgemäße Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung und Herstellung der von ihm übermittelten Texte, Bilder, Logos, Marken, Designs, Schriften und sonstigen Inhalte erforderlich sind. Er räumt Apograph für die Dauer und zum Zweck der Vertragsdurchführung die erforderlichen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte ein. Apograph darf die Inhalte im zur Herstellung erforderlichen Umfang technisch bearbeiten und an mit der Vertragsdurchführung beauftragte Produktions-, Druck-, Versand- und sonstige Dienstleister weitergeben.
- Ansprüche Dritter. Der Kunde stellt Apograph von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die vom Kunden bereitgestellten oder ausdrücklich vorgegebenen Inhalte bei ihrer vertragsgemäßen Verwendung Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Patent-, Namens- oder Persönlichkeitsrechte, verletzen. Die Freistellung gilt, soweit die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Kunden stammt. Sie gilt nicht, soweit Apograph die Rechtsverletzung durch eine eigenmächtige Abweichung von den Vorgaben des Kunden oder durch eine von Apograph zu vertretende Bearbeitung verursacht hat. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Apograph wird den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben. Apograph wird Ansprüche ohne Zustimmung des Kunden weder anerkennen noch einen Vergleich schließen, sofern eine vorherige Abstimmung möglich und zumutbar ist.
- Unzulässige Inhalte. Apograph kann die Herstellung oder Lieferung ablehnen, wenn vom Kunden bereitgestellte Inhalte gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen oder ihre Herstellung Apograph aus einem sonstigen berechtigten Grund nicht zugemutet werden kann. Bei begründeten Zweifeln kann Apograph geeignete Nachweise über die Nutzungsberechtigung oder rechtliche Zulässigkeit verlangen und die Produktion bis zur Klärung aussetzen.
- Stornierung kundenspezifischer Bestellungen. Nach Vertragsschluss besteht kein vertragliches Recht des Kunden zur freien Stornierung kundenspezifischer Waren. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Stimmt Apograph einer Stornierung aus Kulanz zu, kann Apograph die bis dahin erbrachten Leistungen, beschafften oder verarbeiteten Materialien, Fremdkosten und sonstigen nachweislich entstandenen Aufwendungen berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
§ 4 Formbegriffe und rechtserhebliche Erklärungen
- Textform im Sinne dieser AGB ist Textform nach § 126b BGB, insbesondere E-Mail.
- Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden gegenüber Apograph, beispielsweise Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen, sind mindestens in Textform abzugeben.
- Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, genügt für Erklärungen und Vereinbarungen die Textform. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 5 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
- Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Erklärungen von Apograph sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Eine Bestellung des Kunden stellt unabhängig vom verwendeten Bestellweg ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über die darin bezeichneten Waren dar. Der Kunde ist an seine Bestellung für zehn Werktage gebunden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Der Vertrag kommt durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung von Apograph in Textform, die Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft oder die Übergabe der Ware an den Kunden oder den Frachtführer zustande. Nimmt der Kunde ein ausdrücklich verbindliches Angebot von Apograph fristgerecht und ohne Änderungen an, kommt der Vertrag bereits mit Zugang der Annahmeerklärung bei Apograph zustande.
- Für Bestellungen im Shop gilt ergänzend: Die Darstellung von Waren stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Durch Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung ab. Eine automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Annahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich zugleich als Auftragsbestätigung bezeichnet ist.
- Telefonisch oder mündlich erteilte Bestellungen und getroffene Absprachen werden grundsätzlich erst verbindlich, wenn Apograph sie in Textform bestätigt oder durch Ausführung annimmt. Der Vorrang nachweisbarer individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
- Angaben in einer Produktbeschreibung sind verbindlich, soweit sie ausdrücklich als „Produktspezifikation“, „technische Daten“, „verbindliche Produktmerkmale“ oder in vergleichbarer Weise als verbindlich bezeichnet oder in ein verbindliches Angebot oder eine Auftragsbestätigung aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Art, Material, Feinheit, Nenn- oder Feingewicht, Maßen, Auflage, Ausführung und Lieferumfang. Sonstige Beschreibungen, Abbildungen, Illustrationen, Hintergrundgestaltungen und werbliche Aussagen dienen der allgemeinen Produktdarstellung und stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar. Sie bleiben jedoch für die objektiv zu erwartende Beschaffenheit maßgeblich, soweit in der verbindlichen Produktspezifikation keine zulässige abweichende Regelung getroffen wurde. Geringfügige technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen bleiben im Rahmen dieser AGB und ausdrücklich angegebener Produkttoleranzen zulässig.
- Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Darstellungs- oder Übertragungsfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Produktunterlagen oder im Shop begründen keine verbindliche Beschaffenheits- oder Preisvereinbarung, sofern der Kunde den Fehler bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Apograph wird den Kunden unverzüglich über den Fehler informieren und ihm, soweit möglich, den Abschluss oder die Fortsetzung des Vertrags zu den berichtigten Bedingungen anbieten. Ein Vertrag zu den berichtigten Bedingungen kommt erst mit deren ausdrücklicher Annahme durch den Kunden zustande. Gesetzliche Anfechtungsrechte bleiben unberührt.
- Apograph kann eine Bestellung vor Vertragsschluss ablehnen, insbesondere bei Zweifeln an der Unternehmereigenschaft, fehlender Verfügbarkeit oder unvollständigen Bestellangaben.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Bestellungen im Shop kann der Kunde die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB bei Vertragsschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern. Apograph bestätigt den Zugang einer Shopbestellung unverzüglich auf elektronischem Wege. Bei allen Bestellwegen werden die einbezogenen Vertragsunterlagen dem Kunden spätestens mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht.
§ 6 Preise, Nebenkosten, Umsatzsteuer und Edelmetallpreise
- Alle von Apograph angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Umsatzsteuer wird, soweit sie anfällt, im Bestellprozess, im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Kosten für Verpackung, Versand, Transport und Versicherung sowie Zölle, Einfuhrabgaben und sonstige öffentliche Abgaben sind nicht im Warenpreis enthalten, soweit im Shop, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Soweit Apograph diese Kosten berechnet, werden sie im Bestellprozess, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.
- Preise und Produktangebote können für zukünftige Bestellungen jederzeit geändert werden. Für den einzelnen Vertrag ist der im Shop bei Abgabe der Bestellung angezeigte oder im verbindlichen Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung genannte Preis maßgeblich, soweit nachfolgend keine wirksame Edelmetallpreisanpassung vereinbart ist.
- Staffelpreise und Sonderkonditionen gelten ausschließlich bei Erfüllung der jeweils angegebenen Voraussetzungen.
- Eine Edelmetallpreisanpassung nach Vertragsschluss findet nur statt, wenn dies in der Produktbeschreibung oder Auftragsbestätigung ausdrücklich vorgesehen ist und dort das betroffene Edelmetall, die verwendete Referenznotierung, der Referenzzeitpunkt, der im Preis enthaltene Edelmetallanteil und die Berechnungsmethode angegeben sind. Verändert sich die vereinbarte Referenznotierung nach Vertragsschluss und vor dem für die Beschaffung oder Produktion vereinbarten Stichtag um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzwert, wird ausschließlich der ausgewiesene Edelmetallanteil nach der vereinbarten Methode entsprechend nach oben oder unten angepasst.
- Apograph informiert den Kunden unverzüglich in Textform über den angepassten Preis. Der Kunde kann innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mitteilung vom betroffenen Vertrag zurücktreten. Bis zum Ablauf dieser Frist darf Apograph die Produktion aussetzen. Macht der Kunde von seinem vereinbarten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, gilt der anhand der zuvor vereinbarten Berechnungsmethode ermittelte Preis.
§ 7 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
- Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung, sofern im Shop, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine andere Zahlungsart angeboten oder vereinbart wird. Bei Vorauszahlung ist der Rechnungsbetrag sofort und ohne Abzug fällig. Apograph beginnt mit der Produktion oder Lieferung erst nach vollständigem Zahlungseingang, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Wird ausdrücklich ein Kauf auf Rechnung oder ein Zahlungsziel vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb der angegebenen Frist ohne Abzug zu zahlen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart oder ein bestimmtes Zahlungsziel besteht nicht. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit kann Apograph Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten verlangen und bis zu deren Leistung weitere Lieferungen zurückhalten.
- Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale und eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug kann Apograph weitere Lieferungen, auch aus anderen Vertragsverhältnissen, bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderungen verweigern. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann Apograph vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben von der Aufrechnungsbeschränkung unberührt.
§ 8 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang und Verfügbarkeit
- Lieferort und FCA. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ausschließlich FCA Apograph GmbH, Hanauer Straße 4, 75181 Pforzheim, Deutschland, Incoterms® 2020. Apograph erfüllt ihre Lieferpflicht, indem sie die Ware am benannten Lieferort in Pforzheim auf das vom Kunden oder von dem durch ihn beauftragten Frachtführer bereitgestellte Transportmittel verlädt. Mit Abschluss der Verladung gilt die Ware als in Deutschland an den Kunden geliefert. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Kosten und die Verantwortung für den weiteren Transport auf den Kunden über. Apograph übernimmt ausschließlich die nach FCA geschuldete Ausfuhrabfertigung. Der Kunde übernimmt den weiteren Transport sowie die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland.
- Transportorganisation im Auftrag des Kunden. Beauftragt der Kunde Apograph im Bestellprozess oder auf andere Weise mit der Organisation eines Transports an einen Ort außerhalb Deutschlands, handelt Apograph bei der Transportorganisation ausschließlich im Auftrag sowie auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Organisation oder Beauftragung des Transports durch Apograph ändert weder den Lieferort in Pforzheim noch den dort erfolgenden Gefahrübergang. Sie begründet insbesondere keine Verpflichtung von Apograph, die Ware im Bestimmungsland zu liefern, dort einzuführen oder ihre länderspezifische Vertriebsfähigkeit zu gewährleisten.
- Lieferfristen. Liefer- und Produktionsfristen sind unverbindliche Richtwerte, sofern Apograph sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat. Sie beginnen bei Vorauszahlung mit dem vollständigen Zahlungseingang, ansonsten mit Vertragsschluss, frühestens jedoch nach Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs-, Daten- und Freigabepflichten des Kunden.
- Teillieferungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Zusätzliche Kosten werden dem Kunden nur berechnet, wenn die Teillieferung auf seinen Wunsch erfolgt oder von ihm zu vertreten ist.
- Verfügbarkeit. Apograph kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine bei Vertragsschluss als verfügbar angenommene Ware aufgrund einer unverschuldeten Bestandsabweichung, zeitgleicher Bestellungen oder eines technischen Synchronisationsfehlers nicht verfügbar ist oder Apograph trotz rechtzeitiger und kongruenter Deckungsbestellung ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird. Apograph informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.
- Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt, die Apograph ohne eigenes Verschulden vorübergehend an der Leistung hindern, verlängern Lieferfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und unverschuldete erhebliche Lieferkettenstörungen gehören. Apograph informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
- Annahmeverzug. Verzögert der Kunde die Abnahme oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs auf ihn über. Apograph kann die Ware auf Kosten des Kunden angemessen einlagern. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Verantwortung bei Verbringung in ein anderes Land. Verbringt der Kunde die in Deutschland übernommene Ware in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat, erfolgt dies ausschließlich in seiner Verantwortung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor der Verbringung zu prüfen und sicherzustellen, dass die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Inverkehrbringen, der Vertrieb, der Weiterverkauf, die Verwendung und die Entsorgung der Ware und ihrer Verpackung im jeweiligen Bestimmungsland zulässig sind.
- Der Kunde hat sämtliche Pflichten zu erfüllen und Kosten zu tragen, die ihn im Bestimmungsland aufgrund seiner Rolle als Importeur, Erzeuger, Hersteller, Vertreiber, Händler, Befüller, Verwender oder sonstiger Wirtschaftsakteur treffen. Dies umfasst insbesondere die Einfuhr- und Zollabfertigung, Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, sonstige Steuern, Abgaben und Gebühren, Einfuhr-, Vertriebs- und sonstige Genehmigungen, Produktregistrierungen, Kennzeichnungen und Marktaufsichtspflichten, umwelt- und abfallrechtliche Pflichten sowie Sanktions- und exportkontrollrechtliche Anforderungen.
- Verpackungsrechtliche Verantwortung. Der Kunde ist für die Erfüllung sämtlicher verpackungsrechtlicher Pflichten verantwortlich, die durch die von ihm veranlasste Verbringung, Bereitstellung, Befüllung, Verwendung, Weitergabe oder das Inverkehrbringen der Ware oder ihrer Verpackung im Bestimmungsland ausgelöst werden. Dies gilt insbesondere für Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), den ergänzenden Rechtsakten der Europäischen Union und den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften des Bestimmungslandes.
- Die Verantwortung des Kunden umfasst, soweit die jeweiligen Pflichten aufgrund seiner Tätigkeit auf ihn Anwendung finden, insbesondere Registrierungs- und Meldepflichten, Systembeteiligungs- und Lizenzierungspflichten, Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, Rücknahme-, Sammel-, Verwertungs- und Entsorgungspflichten, Mengenmeldungen und Dokumentationspflichten, Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie die Zahlung von System-, Lizenz-, Entsorgungs- und sonstigen Umweltabgaben.
- Apograph ist nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Ware oder ihrer Verpackung mit besonderen nationalen Vorschriften des vom Kunden gewählten Bestimmungslandes zu prüfen oder herzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Der Kunde hat Apograph vor Abgabe der Bestellung über besondere Anforderungen zu informieren, die bereits bei Herstellung, Gestaltung, Kennzeichnung oder Dokumentation der Ware oder Verpackung berücksichtigt werden müssen. Solche Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn Apograph ihre Erfüllung ausdrücklich in Textform bestätigt. Zwingende gesetzliche Pflichten, die ungeachtet des vereinbarten Lieferorts unmittelbar Apograph treffen, bleiben unberührt.
- Freistellung. Der Kunde stellt Apograph von berechtigten Ansprüchen, behördlichen Maßnahmen, Abgaben, Kosten und Schäden frei, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der in Abs. 8 bis 12 geregelten Pflichten entstehen. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Apograph wird den Kunden unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung geben.
- Transport-, Gelangens- und Ausfuhrnachweise. Beauftragt der Kunde den Transport oder führt er ihn selbst durch, hat er Apograph auf Anforderung die für die umsatzsteuerliche Behandlung erforderlichen Gelangens- oder Ausfuhrnachweise unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware, zu übermitteln. Entstehen Apograph aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung steuerliche Nachteile, hat der Kunde diese zu ersetzen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Apograph behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
- Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Er tritt Apograph bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags sicherungshalber ab; Apograph nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- Wird Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt Apograph Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und in angemessenem Umfang auf eigene Kosten zu versichern. Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter sind Apograph unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, kann Apograph nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag.
- Apograph gibt Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
- Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind Apograph innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt in Textform unter genauer Beschreibung anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Soweit § 377 HGB anwendbar ist, gilt die Ware bei unterlassener oder verspäteter Rüge in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Absendung. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels kann sich Apograph nicht auf eine unterlassene Rüge berufen.
- Soweit § 377 HGB nicht anwendbar ist, bleiben die gesetzlichen Folgen einer verspäteten Anzeige unberührt; allein aufgrund des Ablaufs der in Abs. 2 genannten Fristen gilt die Ware nicht als genehmigt.
§ 11 Mängelrechte und Gewährleistung
- Apograph liefert die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln. Maßgeblich sind insbesondere die vereinbarte Produktbeschreibung und die in diesen AGB wirksam bestimmten Toleranzen.
- Bei einem fristgerecht angezeigten Mangel kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Apograph kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verweigerung aus einem anderen Grund vorliegen.
- Der Kunde hat Apograph die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die beanstandete Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Rücksendungen sind vorab mit Apograph abzustimmen. Die erforderlichen Kosten einer berechtigten Mängelrücksendung trägt Apograph. Unberechtigte oder eigenmächtige Rücksendungen erfolgen auf Risiko und Kosten des Kunden.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie berechtigt verweigert oder ist eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis mindern oder, bei einem nicht nur unerheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.
- Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt Apograph nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform erklärt wird.
- Material- und produktionstypische Erscheinungen, insbesondere natürliche Oxidation oder Anlaufen reaktiver Metalle sowie geringfügige, bei der vereinbarten Produktqualität technisch unvermeidbare Mikrospuren, stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie die vereinbarte Beschaffenheit oder gewöhnliche Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Ausdrücklich vereinbarte Qualitätsausprägungen, insbesondere Proof- oder Proof-like-Ausführungen, Referenzmuster und produktspezifische Toleranzen bleiben maßgeblich.
- Der Kunde hat Edelmetallprodukte, Münzen und Münzmedaillen sachgerecht zu lagern und zu handhaben. Veränderungen, die nach Gefahrübergang aufgrund unsachgemäßer Lagerung, Handhabung, Feuchtigkeit, Schwefelverbindungen oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umwelteinflüsse entstehen, begründen keinen Sachmangel.
§ 12 Haftungsbeschränkung
- Apograph haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht, sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Apograph nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen und tatsächlich entstandenen Schaden begrenzt.
- In den Fällen des Abs. 2 beträgt die Haftungshöchstgrenze den höheren der folgenden Beträge: a) das Zweifache des Netto-Auftragswerts der betroffenen Bestellung oder b) 5.000 Euro je Schadensfall. Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung oder derselben Fehlerursache beruhen, gelten als ein Schadensfall. Die Haftungshöchstgrenze begründet keinen Anspruch auf Zahlung dieses Betrags. Ersatzfähig ist ausschließlich der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Apograph.
§ 13 Verjährung
- Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
- Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel, einer ausdrücklich übernommenen Garantie, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere für Rückgriffsansprüche in Lieferketten, bleiben unberührt.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Datenschutz
- Apograph verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden sowie seiner Mitarbeiter und Vertreter zur Vertragsdurchführung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Wahrung berechtigter Interessen und, soweit erforderlich, auf Grundlage einer Einwilligung nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG.
- Weitere Informationen zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer, Betroffenenrechten und den datenschutzrechtlichen Kontaktdaten enthält die auf der Website von Apograph abrufbare Datenschutzerklärung.
- Der Kunde stellt sicher, dass seine im Rahmen der Vertragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter und Vertreter über die Datenverarbeitung durch Apograph informiert werden, soweit dies erforderlich ist.
§ 15 Nutzung von Namen, Logos und Kennzeichen
- Der Kunde darf Namen, Logos, Marken und sonstige Kennzeichen von Apograph nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang und nach vorheriger Zustimmung von Apograph in Textform verwenden. Ergänzend gelten die jeweils mitgeteilten Markenleitlinien.
- Apograph darf den Kunden nur mit dessen vorheriger gesonderter Zustimmung als Kunden, Händler, autorisierten Händler, offiziellen Händler, Vertriebspartner, Bezugsquelle oder Referenz nennen. Die Zustimmung kann in Textform oder durch eine hierfür vorgesehene elektronische Erklärung im Kundenkonto erteilt werden.
- Allein die Bezeichnung oder Darstellung des Kunden als Händler, autorisierter Händler, offizieller Händler, Vertriebspartner oder Bezugsquelle begründet keine Exklusivität, Gebietszuständigkeit, Mindestbezugsverpflichtung, Lieferverpflichtung, Vertretungsmacht, gesellschaftsrechtliche Verbindung oder sonstigen über die konkret vereinbarte Geschäftsbeziehung hinausgehenden Rechte oder Pflichten. Ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
- Soweit der Kunde die entsprechende Zustimmung erteilt, darf Apograph dessen Unternehmensnamen, Geschäftsbezeichnung, Logo, geschäftliche Internetadresse, Standort und geschäftliche Kontaktdaten verwenden, um ihn als Kunden, Händler, autorisierten Händler, offiziellen Händler, Vertriebspartner, Bezugsquelle oder Referenz aufzuführen und über die Bezugsmöglichkeiten für Produkte von Apograph oder der jeweiligen Produktmarke zu informieren. Die Nutzung darf insbesondere auf Websites, in Onlineshops, Händlerverzeichnissen, Newslettern, Katalogen, Broschüren, Flyern, Anzeigen, Pressemitteilungen, Präsentationen, Messe- und Veranstaltungsmaterialien sowie in sozialen Netzwerken und sonstigen digitalen oder gedruckten Kommunikations- und Werbemedien von Apograph oder der jeweiligen Produktmarke erfolgen. Apograph darf dabei auf die Internetseite, den Onlineshop oder die Social-Media-Präsenz des Kunden verweisen oder verlinken.
- Der Kunde bestätigt, dass er zur Erteilung der Zustimmung und zur Freigabe der betreffenden Namen, Logos und sonstigen Kennzeichen berechtigt ist. Er stellt Apograph die hierfür erforderlichen Dateien und Angaben zur Verfügung. Apograph darf technisch erforderliche Anpassungen, insbesondere hinsichtlich Dateiformat, Größe, Auflösung, Farbmodus und Darstellung, vornehmen, ohne das Logo oder Kennzeichen inhaltlich zu verändern.
- Die Zustimmung wird unentgeltlich erteilt. Der Kunde kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform oder über eine hierfür bereitgestellte Funktion im Kundenkonto widerrufen. Apograph wird digitale Darstellungen innerhalb einer angemessenen Bearbeitungsfrist entfernen und die Kennzeichen des Kunden nicht in neu erstellte Druck- oder Werbemittel aufnehmen. Bereits verbreitete oder an Dritte ausgegebene Druck- und Werbemittel müssen nicht zurückgerufen oder vernichtet werden. Rechtmäßige Nutzungen vor Zugang des Widerrufs bleiben unberührt.
- Apograph ist jederzeit berechtigt, die Händlerdarstellung mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, auszusetzen oder zu entfernen. Ein Anspruch des Kunden auf Aufnahme oder dauerhafte Darstellung in einem Händlerverzeichnis oder anderen Kommunikations- und Werbemedien besteht nicht.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Pforzheim. Apograph darf den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, soweit ihre Wirksamkeit nicht gesetzlich eine bestimmte Form voraussetzt.
- Apograph ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer.
